2.2. Mit Urteil vom 21. November 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage ab. 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 23. Dezember 2024 Berufung gegen das ihr am 4. Dezember 2024 in begründeter Form zugestellte Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. November 2024. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den Scheidungsprozess fortzusetzen. 3.2. Der Beklagte erstattete am 10. Februar 2025 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.