Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.75 (OF.2021.95) Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1975, von Deutschland, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1980, von Boswil, […] vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2014 vor dem Zivilstandsamt Bremgarten (AG). Aus der Ehe ging die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, hervor. 1.2. Gestützt auf das Eheschutzbegehren des Beklagten vom 29. August 2019 regelte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Entscheid SF.2019.57 vom 11. August 2020 das Getrenntleben der Parteien. Die da- gegen erhobene Berufung hiess das Obergericht mit Entscheid ZSU.2021.46 vom 3. August 2021 teilweise gut. 2. 2.1. Am 23. August 2021 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein. 2.2. Mit Urteil vom 21. November 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage ab. 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 23. Dezember 2024 Berufung gegen das ihr am 4. Dezember 2024 in begründeter Form zugestellte Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. November 2024. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den Schei- dungsprozess fortzusetzen. 3.2. Der Beklagte erstattete am 10. Februar 2025 die Berufungsantwort und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Am 26. Februar 2025 sowie am 1. April 2025 reichte die Klägerin und am 13. März 2025 sowie 15. April 2025 der Beklagte weitere Eingaben ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Parteien bei Eintritt der Rechts- hängigkeit der Klage der Klägerin vom 23. August 2021 mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB), was die Vorinstanz verneint hat (angefochtener Entscheid E. 2.5 f.). 2. 2.1. Der Beklagte führte mit Eheschutzgesuch vom 29. August 2019 (Replikbei- lage 35) unter Ziff. 1.3 auf Seite 5 insbesondere Folgendes aus: Die Ehe der Parteien ist stark zerrüttet. Bereits vor einiger Zeit beabsichtigte der Gesuch- steller, sich von der Gesuchgegnerin trennen zu lassen. Einzig wegen der gemeinsamen Tochter C._____ hat er bislang darauf verzichtet. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Parteien ihres inneren Gehalts vollständig entleert. Sie leben zwar noch gemeinsam in der Liegenschaft X-Strasse, R._____, doch pflegen sie seit langer Zeit keine eheliche Beziehung mehr und schlafen in getrennten Zimmern. Sie gehen faktisch bereits heute getrennte Wege. Für den Gesuchsteller ist dieser Zustand nicht mehr tragbar. Er wünscht sich eine räumliche Trennung von der Gesuchgegnerin, da er nicht mehr gewillt ist, mit der Gesuchgegnerin zusammenzuleben. Für den Gesuchsteller ist klar, dass er sich nach der Trennung auch von der Gesuchgeg- nerin scheiden lassen will. Damit ist erstellt, dass eine ernsthafte eheliche Störung vorliegt, die gleichzeitig auch als Gefährdung der Persönlichkeit des Gesuchstellers zu gelten hat. Auch die Gesuchgegnerin manifestierte mit ihrem bisherigen Verhalten, namentlich mit der ausserehelichen Beziehung, dass sie nicht mehr geneigt ist, die Ehe mit dem Gesuchsteller weiterzuführen. 2.2. Auch wenn die allgemeine Lebenserfahrung gegen ein Getrenntleben in der gemeinsamen Liegenschaft spricht, ist ein Getrenntleben innerhalb ei- nes Hauses nicht ausgeschlossen. Hierfür muss mindestens ein Ehegatte das Getrenntleben tatsächlich gewollt haben und die Trennung auch prak- tiziert worden sein (ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 114 ZGB). Entscheidend ist die konkrete Vorstellung, welche die Ehe- gatten vom Zusammenleben haben. Sie leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemeinsamkeiten aufweist, als was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1 und 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). -4- 2.3. 2.3.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten (Berufungs- antwort Ziff. II.1. S. 3) ist erstellt, dass die Parteien im massgebenden Zeit- punkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 23. August 2021 mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Was der Beklagte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Vielmehr ergibt sich aus den soeben wiederge- gebenen Ausführungen des Beklagten im Eheschutzgesuch vom 29. Au- gust 2019 (vgl. E. 2.1 hiervor) eindeutig der von ihm bereits «vor einiger Zeit» gefasste Entschluss, die häusliche Gemeinschaft zu beenden. Zu- mindest für ihn hat in diesem Zeitpunkt die geistig-seelische Gemeinschaft mit der Klägerin nicht mehr bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 5.2.1.2, wo sich das Ende der geistig- seelischen Gemeinschaft eindeutig aus einer E-Mail einer Partei ergeben hat) und dies hat sich gemäss seinen Ausführungen im Eheschutzgesuch erkennbar dadurch geäussert, dass die Eheleute keine eheliche Beziehung mehr gepflegt und in getrennten Schlafzimmern geschlafen hätten und fak- tisch getrennte Wege gegangen seien. 2.3.2. Soweit der Beklagte in Bezug auf die geistig-seelische Gemeinschaft ge- stützt auf einen mit Berufungsantwort erstmals eingereichten Chatverlauf (Berufungsantwortbeilage 2) vorbringt, Anfang Juli 2019 habe die Klägerin ihm geschrieben, sie wolle ihn nicht verlieren und wolle mit ihm sprechen, und Ende Juli 2019 seien die Parteien gemeinsam mit dem Wohnmobil in die Ferien gefahren (Berufungsantwort Ziff. II.4), handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die im Berufungsverfahren nur unter den Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich und der Beklagte legt auch nicht dar, dass er die vorliegenden unechten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb diese im Be- rufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Selbst wenn die Noveneingabe zu berücksichtigen wäre, würde dies nichts ändern. Einerseits vermögen kurze (einige Tage oder wenige Wochen dau- ernde) erfolglose Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwe- cken nach Aufnahme des Getrenntlebens weder einen Stillstand noch eine Unterbrechung der laufenden Frist zu bewirken (ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 16 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zum anderen lehnte der Beklagte eine Annäherung ab (vgl. Berufungsantwortbeilage 2, Nachricht vom 05.07.19, 21:45 – Beklagter: «für das rsch es z'spot»), womit er der Klägerin seinen Willen zum Getrenntleben schlüssig und erkennbar kund- getan hat (vgl. ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen). -5- 2.3.3. Auch das Vorbringen des Beklagten, die Ehegatten hätten bis zum Auszug der Klägerin Ende September 2020 zusammen in der ehelichen Liegen- schaft gewohnt und ausser getrennten Schlafzimmern die Liegenschaft ge- meinsam genutzt und sich gemeinsam um ihre Tochter gekümmert, ändert am scheidungsbegründenden Getrenntleben nichts. Getrenntleben setzt nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen. Kontakte zur Regelung von Kinderbelangen, aber auch die Aufrechterhaltung einer freundschaftlichen Beziehung zueinander oder gemeinsame Zeit mit der gemeinsamen Toch- ter, stehen einem Getrenntleben nicht im Wege (vgl. RUMO-JUNGO, Die Scheidung auf Klage, in; AJP 12/1999, S. 1532). Vor dem Hintergrund der erstellten Aufgabe der geistig-seelischen Gemeinschaft vermag der Be- klagte auch aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass er bis zum Aus- zug der Klägerin Einkäufe für die Familie erledigt und Rechnungen bezahlt habe (Berufungsantwort Ziff. II.1 S. 4), nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten, zumal auch einige im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten ein Getrenntleben der Parteien nicht beenden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1, in dem als Beispiele gele- gentliches Kochen für den anderen Ehegatten, Aufräumen der Wohnung und kleine Reparaturen genannt werden) und Eheleute – unabhängig da- von, ob sie in derselben Wohnung oder separaten Wohnungen leben – auch während des Getrenntlebens gemeinsam für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen haben (vgl. Art. 163 Abs. 1 ZGB). 2.4. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Parteien am 23. August 2021 min- destens zwei Jahre im Sinne von Art. 114 ZGB getrennt gelebt haben. Die Scheidungsklage der Klägerin ist zulässig. Damit erweist sich ihre Berufung als begründet und die Sache ist zur Durchführung des Scheidungsverfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des auf den Scheidungsanspruch beschränkten Verfahrens auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 Ge- bührD). Der Klägerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzu- erstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3.2. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren ist grundsätzlich mit Fr. 4'500.00 zu bemessen. Nachdem es sich hier aber um ein auf den -6- Scheidungsanspruch beschränktes Verfahren handelt und die rechtlichen Fragestellungen eines Scheidungsverfahrens nicht zu behandeln waren, ist der Aufwand als gering einzustufen. Entsprechend ist von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) ist die auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1'545.00 festzusetzen. Die Klägerin hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzuneh- men ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Nicht zu entschädigen sind die freigestellten Stellungnahmen der Klä- gerin vom 26. Februar 2025 und vom 1. April 2025, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 11. April 2025; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). 3.3. Über die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) hat die Vorinstanz in ihrem Endentscheid neu zu befinden. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sa- che zur Durchführung des Scheidungsverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'545.00 zu bezahlen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli