2.2. Die zweitinstanzlichen Parteientschädigungen der Kläger und des Beklagten werden auf je Fr. 6'327.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):