Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der beiden Kläger wird der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Zivilgericht, vom 25. April 2024 (OZ.2022.9) aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'970.00 festgesetzt; sie wird mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 aZPO).