5.2. Zudem ist die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung der Parteien zu bestimmen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 9'470.00. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Parteien unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits je auf gerundet Fr. 6'327.00 (= Fr. 9'470.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.