5. Prozesskosten 5.1. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist bei einem Kostenstreitwert von Fr. 60'000.00 auf Fr. 4'970.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und wird mit dem von den beiden Klägern in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 aZPO).