4. Fazit Die Berufung ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Da die Vorinstanz wesentliche Teile der Klage noch nicht beurteilt hat – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der klägerischen Forderung und, soweit erforderlich, mit den beklagtischen Verrechnungsforderungen, fehlt aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs gänzlich – und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).