diesbezüglich falsch informiert wurde oder der Beklagte diese gar nicht über den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit einer Saldoklausel informiert hatte, sondern dies eine Idee der ehemaligen Rechtsanwältin des Beklagten zur Erledigung der Streitigkeit war, die anschliessend aber nicht - 19 - umgesetzt wurde. Beides wohl vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Mietobjekt ab dem 1. März 2022 einer anderen Person vermietete (vgl. Duplik Rz. 16 und 24 f.).