Aufgrund dieser widersprüchlichen Zeugen- und Parteiaussagen lässt sich kein mündlicher Austausch von Willenserklärungen nachweisen, der zu einer Aufhe- bungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel geführt haben könnte, selbst wenn solches schlüssig behauptet worden wäre. Wenn demnach die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten in ihrer E-Mail vom 10. März 2022 schrieb, sie sei vom Beklagten über eine einvernehmliche Beendigung des Mietvertrags informiert worden, entsprechend sei eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Saldoklausel abzuschliessen (Klagebeilage 4), kann daraus nur gefolgt werden, dass sie entweder vom Beklagten