Mit anderen Worten behauptete die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten, der mündliche Austausch der entsprechenden Willenserklärungen habe nach dem 15. Februar 2022 stattgefunden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Zeugen- und Parteiaussagen lässt sich kein mündlicher Austausch von Willenserklärungen nachweisen, der zu einer Aufhe- bungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel geführt haben könnte, selbst wenn solches schlüssig behauptet worden wäre.