166). Ebenfalls im Widerspruch dazu führte die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten aus, die Schlüssel zum Mietobjekt seien bereits übergeben gewesen, als sich die Parteien auf eine Aufhebungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel geeinigt hätten (act. 159). Mit anderen Worten behauptete die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten, der mündliche Austausch der entsprechenden Willenserklärungen habe nach dem 15. Februar 2022 stattgefunden.