166 f.). Mit anderen Worten macht der Beklagte geltend, es müsse irgendwann zwischen dem 27. Januar 2022 und dem 14. Februar 2022 zu einem entsprechenden mündlichen Austausch von Willenserklärungen gekommen sein. Vor dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten ausgesagt hätte, die Parteien hätten hinsichtlich der Vertragsbeendigung miteinander verhandelt, führte der Beklagte demgegenüber im Widerspruch dazu aus, es habe nach der Kündigung durch die beiden Kläger keine persönlichen Gespräche gegeben, es sei nicht miteinander geredet worden, es sei nicht darüber geredet worden, wie man das Verhältnis beenden solle (act.