Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Beklagten anlässlich seiner Befragung nicht glaubhaft. Erst auf den Vorhalt der Vorinstanz, wonach die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten ausgesagt hätte, die Parteien hätten hinsichtlich der Vertragsbeendigung miteinander verhandelt, führt der Beklagte aus, am Schluss sei geredet worden, einmal sei geredet worden, man habe abgemacht, dass die Parteien voneinander kein Geld fordern würden, darüber sei man sich einig gewesen, das sei vor der Schlüsselübergabe gewesen (act. 166 f.).