Unwahrscheinlich erscheint denn auch, dass die Parteien nach der Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 2. Februar 2022 noch die von der Vorinstanz vorausgesetzten Willenserklärungen ausgetauscht hatten, andernfalls es anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2022 wohl kaum zur Ausstellung einer Klagebewilligung gekommen wäre mit dem Hinweis der Schlichtungsbehörde, dass die Interessen der Parteien derart auseinander gelegen hätten, dass keine Einigung habe erzielt werden können (Klagebeilage 1). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Beklagten anlässlich seiner Befragung nicht glaubhaft.