25 f. und 42). Vielmehr ergibt sich aus Klagebeilage 1, dass die beiden Kläger am 2. Februar 2022 ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatten, was eher dafür spricht, dass bis dahin noch immer keine Einigung vorhanden war. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte am 15. Februar 2022 die Schlüssel zum Mietobjekt bei der Klägerin 1 abgeholt hatte. Es ist aber nicht behauptet, dass die Parteien bei dieser Gelegenheit, wobei die Anwesenheit des Klägers 2 ebenso wenig behauptet - 18 -