Aus den beiden Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2021 und 26. Januar 2022 (Klageantwortbeilagen 1 f.) geht hervor, dass sich die Parteien bis zum 26. Januar 2022 jedenfalls nicht mündlich geeinigt haben konnten, andernfalls der Beklagte darin kein Vergleichsangebot ausgesprochen hätte. Für die Zeit nach dem 26. Januar 2022 behaupteten die Parteien gar nicht, dass es noch zu einer Besprechung untereinander gekommen wäre, anlässlich derer sie die von der Vorinstanz vorausgesetzten Willenserklärungen hätten mündlich austauschen können – auch in seiner Berufungsantwort kann der Beklagte kein entsprechendes Datum nennen (Rz. 25 f. und 42).