3.4.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Abschluss einer Aufhebungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel sind auch aus chronologischer Sicht nicht überzeugend: Unklar ist beispielsweise, wann die Parteien die von der Vorinstanz vorausgesetzten Willenserklärungen mündlich ausgetauscht haben sollten. Aus den beiden Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2021 und 26. Januar 2022 (Klageantwortbeilagen 1 f.) geht hervor, dass sich die Parteien bis zum 26. Januar 2022 jedenfalls nicht mündlich geeinigt haben konnten, andernfalls der Beklagte darin kein Vergleichsangebot ausgesprochen hätte.