die Parteien hätten verschiedene Standpunkte eingenommen. Dass der Beklagte im Rechtsmittelverfahren nun den gegenteiligen Standpunkt einnimmt (Berufungsantwort Rz. 9), ist belanglos, da es sich um ein unzulässiges Novum handelt, das sodann in eklatantem Widerspruch zu sämtlichen vorinstanzlichen Ausführungen des Beklagten steht – es sei offensichtlich gewesen, dass sich die Parteien nicht geeinigt hätten (Klageantwort Rz. 20) – und damit unbeachtlich bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 5.2.1 und 4A_276/2021 vom 9. September 2021 E. 3.2).