Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte behauptete im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht, er habe die beiden Kläger so verstanden, dass sie mit einer Aufhebungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel einverstanden gewesen wären. Vielmehr machte er geltend, die beiden Kläger hätten seinem diesbezüglichen Angebot nicht zugestimmt; die Parteien hätten verschiedene Standpunkte eingenommen.