Denn ein normativer Konsens kommt nur zustande, wenn der gemäss dem Vertrauensprinzip bestimmte Sinn einer Willenserklärung mit dem tatsächlichen Verständnis einer der Parteien übereinstimmt. Dann wird die Partei in ihrem Vertrauen darauf, dass die Willenserklärung so gilt, wie sie diese tatsächlich verstanden hat und verstehen durfte, geschützt, auch wenn die Erklärende sie anders gemeint hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2022 vom 16. November 2023 E. 2.3.2 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.