sachgerecht sei nur eine Abänderungsvereinbarung, wonach der Mietvertrag per Saldo aller Ansprüche per 28. Februar 2022 beendet werde. Dabei hätte die Vorinstanz zunächst aber überhaupt die entsprechenden gegenseitigen Willenserklärungen der Parteien feststellen müssen, die, nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, den besagten Schluss zugelassen hätten. Zwar ist erstellt, dass der Beklagte den beiden Klägern angeboten hatte, eine Aufhebungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel abzuschliessen (vgl. Antwortbeilage 2; auch Klagebeilage 4 deutet darauf hin).