3.4.3. Was die Vorinstanz hinsichtlich des normativen Konsenses erwog (vgl. E. 3.1 oben), überzeugt nicht: Sie schloss einzig aus dem Umstand, wonach die gegenseitigen Forderungen ungleich hoch gewesen seien, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen der Beklagte auf seine Forderung hätte verzichten und den beiden Klägern gleichzeitig noch Fr. 60'000.00 hätte zurückerstatten sollen; sachgerecht sei nur eine Abänderungsvereinbarung, wonach der Mietvertrag per Saldo aller Ansprüche per 28. Februar 2022 beendet werde.