16 f. und 20). Damit haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend behauptet, dass die im Rahmen der Verhandlungen ausgetauschten Willenserklärungen nicht übereinstimmten und sie dies auch erkannt hätten. Es besteht aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime kein Anlass, von diesen übereinstimmenden Parteibehauptungen abzuweichen. Es liegt damit hinsichtlich des Abschlusses einer Aufhebungs- bzw. Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel ein klassischer Dissens vor, da die Parteien nicht miteinander übereinstimmende Willenserklärungen abgaben.