3.4.2. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Parteien hinsichtlich des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung bzw. einer Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel übereinstimmend ausführten, diesbezüglich zwar Verhandlungen geführt zu haben, die Positionen indessen zu weit auseinander gelegen hätten, womit sie sich nicht gefunden hätten und es dementsprechend gerade nicht zu einer Aufhebungs- bzw. einer Abänderungsvereinbarung mit einer Saldoklausel gekommen sei, wonach der Mietvertrag per 28. Februar 2022 per Saldo aller Ansprüche beendet worden wäre (vgl. in aller Deutlichkeit: Replik Rz. 26; Klageantwort Rz. 16 f. und 20).