Die beiden Kläger hätten jedoch keine einvernehmliche Lösung und Auseinandersetzung mit einer per Saldo aller Ansprüche- Lösung gewollt, wie aus der E-Mail vom 14. März 2022 hervorgehe. Mithin habe es zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen gleichen Willen in Bezug auf wesentliche Punkte für eine einvernehmliche Einigung bzw. eines Vergleichs gegeben (Klageantwort Rz. 16 f.). Weiter bestritt der Beklagte, dass die Parteien gemeinsam übereingekommen seien, den Mietvertrag per 28. Februar 2022 aufzulösen. Dem Willen des Beklagten habe nur eine Lösung mit einer per Saldo aller Ansprüche-Klausel entsprochen. Eine einvernehmliche Regelung habe es nie gegeben.