In der Folge sei es aber nicht zu einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung gekommen, da über die wesentlichen Punkte keine Einigung vorhanden gewesen sei. Für den Beklagten sei eine wesentliche Voraussetzung für den Akzept einer einvernehmlichen frühzeitigen Rückgabe der Mietsache gewesen, dass sich die Parteien gegenseitig nichts mehr schulden würden und eine per Saldo aller Ansprüche-Lösung unterzeichnet würde. Die beiden Kläger hätten jedoch keine einvernehmliche Lösung und Auseinandersetzung mit einer per Saldo aller Ansprüche- Lösung gewollt, wie aus der E-Mail vom 14. März 2022 hervorgehe.