266g OR bestritt. Zu einer Auflösung per 28. Februar 2026 bot der Beklagte aber Hand. Ferner bot der Beklagte alternativ die vorzeitige Rücknahme des Mietobjekts per Saldo aller Ansprüche an, falls die Mietzinsen für die Monate Dezember 2021 bis und mit Februar 2022 bezahlt würden. Weiter behauptete der Beklagte, es sei eine Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche abzuschliessen gewesen. In der Folge sei es aber nicht zu einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung gekommen, da über die wesentlichen Punkte keine Einigung vorhanden gewesen sei.