Für ihn sei nur ein Vergleich per Saldo aller Ansprüche in Frage gekommen, was seiner Haltung seit Beginn entsprochen habe. Dies habe er auch seiner ehemaligen Rechtsanwältin gesagt, damit eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung entworfen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die E-Mail vom 10. März 2022 (Klagebeilage 4) zu sehen (Klageantwort Rz. 15). Tatsächlich lässt sich Klageantwortbeilage 2 (Schreiben der ehemaligen Rechtsanwältin des Beklagten vom 26. Januar 2022 an den Rechtsanwalt der beiden Kläger) entnehmen, dass der Beklagte das Vorliegen eines Grundes für die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags i.S.v. Art. 266g OR bestritt.