Bis dahin seien Mietzinsen in der Höhe von Fr. 510'000.00 geschuldet. Der Beklagte führte auch unter Verweis auf Klageantwortbeilage 2 aus, er habe bei den direkten Kontakten zwischen den Parteien immer vorausgesetzt, dass er eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags nur akzeptieren könne, wenn gegenseitig keine Forderungen gestellt würden, zumal die beiden Kläger vier Jahre früher als vereinbart aus dem Mietvertrag entlassen werden wollten. Für ihn sei nur ein Vergleich per Saldo aller Ansprüche in Frage gekommen, was seiner Haltung seit Beginn entsprochen habe.