Art. 266g OR (Klageantwort Rz. 13; Duplik Rz. 20). Unter Verweis auf die Klageantwortbeilage 1 führte der Beklagte aus, es sei den beiden Klägern mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 mitgeteilt worden, dass die Kündigung nicht akzeptiert werde (Klageantwort Rz. 14). Tatsächlich lässt sich Klageantwortbeilage 1 (Schreiben der ehemaligen Rechtsanwältin des Beklagten an die beiden Kläger vom 14. Dezember 2021) entnehmen, dass der Beklagte die Kündigung nicht akzeptierte und die Bezahlung der Mietzinsen erwartete. Gemäss der Beklagten sei eine Beendigung per 28. Februar 2026 möglich. Bis dahin seien Mietzinsen in der Höhe von Fr. 510'000.00 geschuldet.