Die beiden Kläger hätten sich zu keinem Zeitpunkt befreiend aus dem Mietvertrag gelöst (Duplik Rz. 9). Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass er mit der vorzeitigen Kündigung der beiden Kläger nicht einverstanden gewesen sei (Klageantwort Rz. 12). Schliesslich bestritt der Beklagte auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine ausserordentliche Kündigung nach - 15 -