In seiner Duplik ging er davon aus, dass die monatlichen Mietzinse stets weiterlaufen würden, da der Mietvertrag erst per 28. Februar 2026 beendet sei (Duplik Rz. 6), womit er also von einem noch laufenden und nicht einem per Ende Februar 2022 mittels Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel aufgelösten Mietvertrag ausging. Weiter machte der Beklagte geltend, die beiden Kläger hätten den Mietvertrag nicht fristgerecht gekündigt (Klageantwort Rz. 9; Duplik Rz. 9). Die beiden Kläger hätten sich zu keinem Zeitpunkt befreiend aus dem Mietvertrag gelöst (Duplik Rz. 9).