3.4.1.2. Der Beklagte machte in seiner Klageantwort zunächst den noch laufenden Mietzins bis und mit August 2022 geltend und kündigte an, dass in drei Tagen bereits der nächste Mietzins für den Monat September 2022 fällig werde (Klageantwort Rz. 7). In seiner Duplik ging er davon aus, dass die monatlichen Mietzinse stets weiterlaufen würden, da der Mietvertrag erst per 28. Februar 2026 beendet sei (Duplik Rz. 6), womit er also von einem noch laufenden und nicht einem per Ende Februar 2022 mittels Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel aufgelösten Mietvertrag ausging.