In der Klagebeilage 5 korrigierte die Klägerin demgegenüber die Aussage des Beklagten, wonach die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Vielmehr stünden den beiden Klägern nach Verrechnung noch Fr. 60'000.00 zu, die, falls sie nicht zurückbezahlt würden, mittels Forderungsklage eingefordert würden. Schliesslich behaupteten die beiden Kläger, sie hätten stets nach einer einvernehmlichen Lösung für beide Parteien gesucht. Eine solche sei jedoch am Verhalten des Beklagten gescheitert, der kompromisslos auf seiner Forderung bestanden habe, häufig landesabwesend gewesen sei und Zusagen für Rückmeldungen nicht eingehalten habe (Replik Rz.