Tatsächlich lässt sich Klagebeilage 5 (E-Mail des klägerischen Rechtsvertreters vom 14. März 2022 an die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten) entnehmen, dass gemäss klägerischer Ansicht der Beklagte in seiner E-Mail vom 10. März 2022 (Klagebeilage 4) die Auflösung des Mietvertrags in beidseitigem Einvernehmen per 28. Februar 2022 und die bereits erfolgte Schlüsselrückgabe bestätigt habe. In der Klagebeilage 5 korrigierte die Klägerin demgegenüber die Aussage des Beklagten, wonach die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien.