abzuschliessen sei. Unter Verweis auf Klagebeilage 5 behaupteten die beiden Kläger weiter, dass sie dem Beklagten mitteilen liessen, dass die Parteien gemeinsam übereingekommen seien, den Mietvertrag in beidseitigem Einvernehmen per 28. Februar 2022 aufzulösen und die Schlüssel am 15. Februar 2022 zurückzugeben. Indessen hätten die beiden Kläger auf der Rückzahlung von Fr. 60'000.00 beharrt. Für den Fall, dass die Fr. 60'000.00 nicht überwiesen würden, sei angekündigt worden, das bereits bei der Schlichtungsbehörde anhängig gemachte Verfahren als Forderungsklage weiterzuführen (Klage Rz.