Unter Verweis auf Klagebeilage 4 behaupteten die beiden Kläger sodann, dass der Beklagte den beiden Klägern am 10. März 2022 habe mitteilen lassen, dass der Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei und die Schlüssel bereits abgegeben worden seien (Klage Rz. 10). Tatsächlich lässt sich Klagebeilage 4 (E-Mail der ehemaligen Rechtsanwältin des Beklagten vom 10. März 2022 an den Rechtsanwalt der beiden Kläger) entnehmen, dass die ehemalige Rechtsanwältin des Beklagten von diesem informiert worden sei, dass die Parteien gemeinsam darüber übereingekommen seien, den Mietvertrag, der auf fünf Jahre abgeschlossen wurde, einvernehmlich aufzuheben.