Tatsächlich lässt sich der als "Kündigung" betitelten Klagebeilage 3 (Schreiben der beiden Kläger vom 12. November 2021 an den Beklagten) ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags per 28. Februar 2022 entnehmen. Unter Verweis auf Klagebeilage 4 behaupteten die beiden Kläger sodann, dass der Beklagte den beiden Klägern am 10. März 2022 habe mitteilen lassen, dass der Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei und die Schlüssel bereits abgegeben worden seien (Klage Rz. 10).