2025, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). 3.4. Würdigung 3.4.1. Die beiden Kläger monieren die vorinstanzlichen Erwägungen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Saldoklausel. Da das vorliegende Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz unterliegt, ist zunächst festzustellen, was die Parteien diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hatten: