Fehlen übereinstimmende Willenserklärungen, besteht also weder ein tatsächlicher bzw. natürlicher noch ein normativer Konsens, liegt ein Dissens vor (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 325). Von einem Willensdissens ist die Rede, wenn die erklärten, wirklichen Willen der Parteien nicht übereinstimmen. Offen ist der Willensdissens, wenn sich die Parteien dieser Nichtübereinstimmung bewusst sind, weil sie bspw. einander tatsächlich richtig verstanden haben (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 327).