O., N. 207 ff., 315 ff. und 1201). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, der jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Neben dem primären Auslegungsmittel des Wortlauts sind die ganze Entstehungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, Interessenlage, - 12 -