Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sich die Parteien übereinstimmend geäussert, tatsächlich aber nicht richtig verstanden haben, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in objektivierter Art und Weise die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2, BGE 144 III 43 E. 3.3, 130 III 686 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 207 ff.