Ein Abänderungsvertrag liegt auch vor, wenn eine an sich ungültige Kündigung von der gekündigten Partei akzeptiert wird. Das Akzept der gekündigten Partei muss ausdrücklich erfolgen, etwa durch eine Bestätigung oder in der Gestalt einer entsprechenden Handlung, die von der kündigenden Partei nach dem Vertrauensprinzip als Akzept verstanden werden darf. Blosses Stillschweigen genügt demgegenüber nicht (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 266a OR).