Die Vorinstanz habe wohl hauptsächlich auf die Aussage des Beklagten abgestellt, wonach über die Vertragsbeendigung geredet worden und abgemacht worden sei, dass die Parteien voneinander kein Geld fordern würden. Dies sei aber falsch und widerspreche dem Inhalt der Urkunden (Berufung Rz. 35). Die Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten mündlich vereinbart, den Mietvertrag per Saldo aller Ansprüche per 28. Februar 2022 zu beenden, sei offensichtlich aktenwidrig und rechtlich wie tatsächlich falsch und unhaltbar (Berufung Rz. 36).