Klageantwort ausgeführt, es sei zu keiner schriftlichen Aufhebungsvereinbarung gekommen, da zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wille in Bezug auf wesentliche Punkte für eine einvernehmliche Einigung bzw. einen Vergleich bestanden hätten. Der Beklagte habe weiterhin die Mietzinsen eingefordert (Berufung Rz. 32). Auch in der Duplik habe der Beklagte weiterhin die Bezahlung der Mietzinsen gefordert (Berufung Rz. 34). Die Vorinstanz habe wohl hauptsächlich auf die Aussage des Beklagten abgestellt, wonach über die Vertragsbeendigung geredet worden und abgemacht worden sei, dass die Parteien voneinander kein Geld fordern würden.