Mit E-Mail vom 10. März 2022 habe die Rechtsanwältin des Beklagten den beiden Klägern mitgeteilt, sie sei vom Beklagten dergestalt informiert worden, dass die Parteien gemeinsam übereingekommen seien, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben. Entsprechend wäre eine Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche abzuschliessen. Daraus erhelle, dass zu diesem Zeitpunkt keine Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche vorgelegen habe, wohl aber ein Konsens darüber, dass der Mietvertrag beendet sei (Berufung Rz. 28). Die Saldoklausel hätten die beiden Kläger indessen stets und kategorisch abgelehnt.