Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2022 das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 266g OR bestritten und festgehalten, dass er nur bereit sei, für eine Ablösung des Mietverhältnisses Hand zu bieten, wenn der Mietzins – wie vereinbart – bis zum 28. Februar 2026 bezahlt werde. Gleichzeitig habe der Beklagte ein weiteres Vergleichsangebot per Saldo aller Ansprüche gemacht. Es seien demnach zwar Vergleichsgespräche geführt worden. Es sei aber nicht zu einem Konsens über eine Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche gekommen (Berufung Rz. 24). Dementsprechend hätten die beiden Kläger am 2. Februar 2022 das Schlichtungsgesuch eingereicht (Berufung Rz. 25).