Es habe demnach keine vertragliche Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche vorgelegen (Berufung Rz. 21). Am 18. Dezember 2021 habe es erneut ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben. Dabei habe der Beklagte das Vergleichsangebot gemacht, die Kündigung der beiden Kläger zu akzeptieren und dafür im Gegenzug die Mietkaution zu bezahlen. Dieses Angebot hätten die beiden Kläger indessen nicht angenommen. Stattdessen hätten diese einen Rechtsanwalt mandatiert und sich in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2021 auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Vertragsauflösung nach Art. 266g OR erfüllt seien (Berufung Rz. 22). Auf Nachfrage hin habe der