hätten die beiden Kläger die mündlich ausgesprochene Kündigung per 28. Februar 2022 bestätigt (Berufung Rz. 20). Darin hätten die beiden Kläger die Einstellung der Mietzinszahlungen angekündigt, sollte der Beklagte nicht rechtsverbindlich die Rückerstattung von 9/10 der Sicherheitsleistung zusichern. Am 14. Dezember 2021 habe der Beklagte mitgeteilt, dass er die einseitige Kündigung nicht akzeptiere. Zudem habe er auf die Mietzinszahlungspflicht bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrags hingewiesen. Es habe demnach keine vertragliche Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche vorgelegen (Berufung Rz. 21).