3.2. Berufung Die beiden Kläger rügen in ihrer Berufung, es sei keine Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche zustande gekommen. Es fehle hierzu nicht nur an der erforderlichen Schriftlichkeit, sondern auch an einem Konsens über die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte. Tatsächlich sei das Mietverhältnis durch die Rückgabe / Entgegennahme der Schlüssel faktisch aufgelöst worden (Berufung Rz. 18).